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Darlehensnehmer können Vorfälligkeitssteuer zurückholen

21. Dezember 2021 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Darlehensnehmer haben gute Chancen, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuverlangen, wenn die Bank sie nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat. Das hat der Bundesgerichtshof im Sommer klargestellt (Az.: XI ZR 320/20) und damit praktisch ein Urteil des OLG Frankfurt bestätigt.  
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Darlehensnehmer haben gute Chancen, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuverlangen, wenn die Bank sie nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat. Das hat der Bundesgerichtshof im Sommer klargestellt (Az.: XI ZR 320/20) und damit praktisch ein Urteil des OLG Frankfurt bestätigt.

 

Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass ein Kreditnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung seiner Darlehen leisten muss, da die Bank die Berechnung der Entschädigung nicht klar und verständlich dargestellt hat. Damit sei der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfallen, urteilte das OLG Frankfurt (Az.: 17 U 810/19). Nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank zurückgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

 

Seit dem 21. März 2016 sind Banken verpflichtet, dem Darlehensnehmer die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung darzulegen, damit er weiß, welche finanzielle Belastung auf ihn im Falle der vorzeitigen Ablösung seines Darlehens zukommt. Dazu muss die Berechnungsmethode für den Verbraucher klar, verständlich und genau erläutert sein. Erfüllt die Bank diese Anforderung nicht, verliert sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. „Kreditnehmer, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben, können diese zurückfordern, wenn die Angaben der Bank nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Wie aus einem Urteil des Landgerichts Konstanz (Az.: C 4 O 155/20) hervorgeht, reichen die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beispielsweise nicht aus, wenn die Bank nicht darauf hingewiesen hat, dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht für die gesamte Vertragslaufzeit, sondern nur bis zum Zeitpunkt der erstmöglichen Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer verlangen kann. Auch die Möglichkeit von Sondertilgungen muss entsprechend berücksichtigt werden.

 

„Banken haben verschiedene Fehler gemacht, die zur Rückforderung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung berechtigen. Allerdings muss die Verjährung im Blick behalten werden. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Hat jemand im Jahr 2018 zu Unrecht eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, muss er seinen Anspruch noch bis Ende 2021 geltend machen, damit er nicht verjährt.

 

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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